Die Abteilung Grundbuch ist Teil des Amts für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, welches das öffentliche und mit öffentlichem Glauben ausgestattete Grundbuch führt. In das Grundbuch werden in Liechtenstein von der Abteilung Grundbuch (Amt für Justiz) Liegenschaften, Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen.
Aufgaben des liechtensteinischen Grundbuchamtes als Teil des Amts für Justiz
- Handänderungen
- Begründung von Stockwerkeigentum
- Beglaubigung und Öffentliche Beurkundung
- Parzellenteilungen und -vereinigungen
- Grundbuchvermessung / Grundbuchpläne
- Ausgabe von Grundbuchauszügen
- Eintragung von Grundpfandrechten
- Eintragung von Dienstbarkeiten
- Eintragung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte
- Amtliche Schätzungen
- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten
- Sonstige Eintragungen im Grundbuch
- Grundbuchbereinigung
Entwicklung des Grundbuches und Grundbuchamtes in Liechtenstein
In Liechtenstein können drei wesentliche historische und organisatorische Entwicklungsphasen unterschieden werden (1/2/4).
Verfahrensrecht in Grundbuchsachen
Die Zuständigkeit in Grundbuchsachen liegt für Immobilien gemäß Art 19 SR in Verbindung mit Art 32 IPRG jedenfalls bei den liechtensteinischen Behörden bzw. Gerichten.
Wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. In Grundbuchsachen jedoch ist in der Regel das Grundbuchamt zuständig.
Das Grundbuchamt ist als Teil des Amts für Justiz eine Amtsstelle der Landesverwaltung gemäß Verwaltungsorganisationgesetz. Das Grundbuchamt hat seit der Novelle des SR im Jahr 2008 und Aufhebung des Art 101 Zif 3 SchlT SR primär das Landesverwaltungspflegegesetz in Grundbuchsachen anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung einer anderen Verfahrensordnung angeordnet wird.
Öffentlichkeitsprinzip
Das Grundbuch ist öffentlich. Das Grundbuchamt daher, wenn jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, verpflichtet, jedermann in bestimmte Blätter des Grundbuches Einsicht zu gewähren oder Auszüge davon anzufertigen und auszugeben.
Telefonische Auskünfte des Grundbuchamtes erfolgen jedoch ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Amt für Justiz (früher: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) zur Führung des Grundbuches:
- Grundbuchverordnung
- Baugesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Landesverwaltungspflege
- Denkmalschutzgesetz
Kontakt
Amt für Justiz (AJU),
Giessenstrasse 3,
Postfach 684,
9490 Vaduz,
Weblinks
- Gesetzestexte Liechtenstein
- https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-justiz/kontakt
Literatur
- Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht. 1. Auflage. Band 1. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2009, ISBN 978-3-901924-23-1 (books.google.at).
- Antonius Opilio: Art 265 bis Art 571. Band 2. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-25-5 (Gesetzesstand: Januar 2010).
- Antonius Opilio: Schlusstitel SR & Indices. Band 3. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-28-6 (Stand: Januar 2010).
- Weblink edition.eu.com.
Quellen und Verweise




